Lange Zeit beklagten NGOs und karitative Organisationen im Nahbereich der Kirche, dass Spenden in Österreich steuerlich nicht abzugsfähig waren. Finanzielles zivilgesellschaftliches Engagement, das in der Regel von den Leistungsträgern einer Gesellschaft komme, müsse steuerlich begünstigt werden – so der Tenor. In der Tat kann man seit der Einführung der Spendenabzugsfähigkeit im Jahr 2009 einen Anstieg des Spendenvolumens feststellen. Doch ist ein nomineller Anstieg des Spendenvolumens tatsächlich Ausdruck einer starken Zivilgesellschaft – oder erliegt diese der Geldillusion?
Die Spendenabzugsfähigkeit für gemeinnützige Organisationen wird durch Bescheid des zuständigen Finanzamtes auf Antrag der jeweiligen Körperschaft (Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) festgestellt. Die dafür anfallenden Kosten für rechtliche „Compliance” – wie Gütesiegelbestätigung von entsprechend spezialisierten Wirtschaftsprüfungsunternehmen – stellen für kleinere gemeinnützig tätige Organisationen eine finanzielle Hürde dar. Im Zertifizierungs- und Beratungskartell der freien Berufe sind sowohl das Volumen als auch die Stundensätze aufgrund eines immer undurchdringlicheren Wulstes von Gesetzen und Verordnungen in den letzten Jahren massiv gestiegen. Es ist selten Gegenstand und Zweck der Gemeinnützigkeit, Anwälte und Wirtschaftsprüfer zu fördern. Die Spendenabzugsfähigkeit führt also zu einer Verlagerung der Aufwendungen vom Zweck der Gemeinnützigkeit hin zur Compliance.
Bei einer gemeinnützigen Organisation sind die vergangenen drei Jahre auf exakte Einhaltung der entsprechenden Verordnungen der Bundesabgabenordnung und des Einkommenssteuergesetzes – als maßgebliche Rechtsgrundlagen – geprüft. Stellt der Wirtschaftsprüfer dann „Compliance” fest, wird in der Regel der Spendenbegünstigungsbescheid ausgestellt. Um in den Folgejahren die Spendenbegünstigung nicht zu verlieren, muss spätestens nach neun Monaten des jeweiligen Wirtschaftsjahres eine Folgeprüfung durchgeführt werden, die prüft, ob die Grundlagen für die Spendenabsetzbarkeit im abgelaufenen Wirtschaftsjahr erfüllt waren.
Neben den enormen Kosten, die im Rahmen des Spendengütesiegelerwerbes entstehen, kommen seit 1. Januar 2017 durch die so genannte „Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung” weitere bürokratische Erschwernisse auf spendenbegünstigte Organisationen zu. Zwecks einfacherer Veranlagung der Spenden in der Einkommenssteuererklärung der einzelnen Spender, verpflichtet das Finanzamt alle spendenbegünstigten Unternehmen dazu, automatisch alle Daten der Spender sowie die Höhe der jeweiligen Zuwendung über eine spezielle, dem E-Government-Gesetz entsprechende Software nach Ablauf des Wirtschaftsjahres an das Finanzamt zu übermitteln. Die Daten werden vollständig gesammelt, und der Staat kann jederzeit feststellen, wer wie viel für welche Zwecke gespendet hat. Der gläserne Spender wird somit zur Realität. Wie zivil darf sich eine Zivilgesellschaft noch nennen, die staatlich in einem Ausmaß überwacht ist, von dem ein Metternich oder Bismarck nur hätten träumen können? Aus den Spendenaufwendungen könnten sich politische und gesellschaftliche Einstellungen ablesen sowie Rückschlüsse auf Vermögensverhältnisse ziehen lassen.
Nebenbei sei angemerkt, dass diese Verordnung perfekt illustriert, dass das Wort Finanzamt ein reiner Euphemismus ist. Die Probleme bei Abgabenerfassung und Datenerhebung werden wieder einmal auf die Privatwirtschaft abgeschoben und erhöhen, neben den bereits genannten Kosten, die für den Staat zu leistenden Arbeitsdienste.
Für gemeinnützige Organisationen rücken somit aufgrund der beschriebenen Aufwendungen und Neuerungen mehr und mehr die Einhaltung von Rechtsnormen und Exekutivverordnungen in den Vordergrund, die die eigentliche Tätigkeit, Werte und Leistungen für die Zivilgesellschaft zu schaffen, verdrängen.
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